Satzung


Vereinssatzung der Deutsche Gesellschaft für zellbiologische Zahnmedizin

 

 

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen

 

Deutsche Gesellschaft für zellbiologische Zahnmedizin.

 

(2) Die Deutsche Gesellschaft für zellbiologische Zahnmedizin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V. Die Übliche Abkürzung des Vereinsnamen ist: DGZZ e.V.

 

(4) Der Verein hat seinen Sitz in Sindelfingen.

 

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung.

 

Die Gesellschaft dient zudem dazu, Kenntnisse von Zahnärzten, Fachärzten, Ärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten, Osteopathen und Patienten über alle Aspekte zellbiologischer Abläufe in der Zahnmedizin und angrenzender medizinischer Bereiche zu fördern und zu vertiefen, sowie zu den folgenden Zwecken:

 

Berücksichtigung zellbiologischer Zusammenhänge bei medizinischen und zahnmedizinischen Behandlungen unter besonderer Berücksichtigung des individuellen Gesundheits- / Krankheitsstatus des Patienten auf Basis wissenschaftlich nachhaltiger Erkenntnisse.

Fachübergreifende Vernetzung aller Fachdisziplinen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie weiterer im Gebiet der oralen und perioralen Medizin agierenden Gesundheitsberufe durch die inter- und transdisziplinäre Anwendung zellbiologischer Parameter in Verbindung mit zahnmedizinischen aber auch allgemeinmedizinischen Aspekten.

Umsetzung zellbiologischer Behandlungsparameter in der oralen und perioralen Medizin und Zahnmedizin als integrierendem Bestandteil der Behandlung von Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtskrankheiten.

Vertretung und Verbreitung dieser Erkenntnisse auf dem Gebiet der Zellbiologie im In- und Ausland. Hierzu kann der Verein nationale und internationale Kooperations- und Assoziationsverträge abschließen.

Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit bezüglich zellbiologischer Parameter sowie der Umsetzung entsprechender Ergebnisse in die Praxis.

Förderung der Fort-, Aus- und Weiterbildung von Zahnärzten, Ärzte und angrenzenden bzw. ansonsten betroffenen Gesundheitsberufen hinsichtlich der Bedeutung zellbiologischer Parameter.

Bindeglied zu sein zwischen Hochschule, Praxis und ansonsten betroffenen Einrichtungen und Unternehmen, die im Bereich der Gesundheitspflege aktiv sind.

Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften, Gesellschaften, Universitäten und Organen der Gesundheitspflege des In- und Auslandes, die ähnliche Ziele verfolgen. Die Gesellschaft kann Preise für besondere wissenschaftliche Arbeiten vergeben.

 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Informations- und Vortragsveranstaltungen, Weiterbildungsseminare und die Verbreitung von digitalen und gedruckten Medien über zellbiologische Abläufe in der Zahnmedizin und angrenzender medizinischer Bereiche.

 

Zur Erfüllung der in § 2, 1 genannten Aufgaben dienen zudem insbesondere folgende Maßnahmen:

 

Durchführung von mindestens einer zweijährlich stattfindenden Tagung.

Organisation und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. Diese können auch im Auftrag der DGZZ von Fortbildungsinstituten durchgeführt werden.

Einrichtung eines Wissenschaftsfonds zur Projektförderung und Unterstützung von wissenschaftlichen Studien.

Bildung von Arbeitsgemeinschaften für spezielle Teilgebiete.

Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere auf dem Gebiet der anwendungsorientierten Forschung in Klinik und Praxis.

Wissensvermittlung bei Veranstaltungen durch elektronische Medien, Printmedien, Vorträge und sonstiges.

Beitritt zu Vereinigungen, die die Zwecke der DGZZ fördern und einem Wissensaustausch dienlich sind.

 

(3) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(6) Zur Erreichung seiner Zwecke kann der Verein Vereinigungen, privatrechtliche Gesellschaften und juristische Personen gründen, erwerben oder sich hieran beteiligen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, korrespondierende, fördernde und Ehrenmitglieder. Außerordentliche, korrespondierende und fördernde Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.

 

(2) Ordentliches Mitglied kann jede/r in Deutschland approbierte Zahnärztin/Zahnarzt, jede/r in Deutschland tätige Ärztin / Arzt oder jede andere Person, die eine Berufsausübungserlaubnis in einem Beruf besitzt, der eine Tätigkeit im Sinne der Vereinszwecke gestattet. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand.

 

(3) Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Ihm ist die fachspezifische staatliche Berufsausübungserlaubnis bzw. die Bescheinigung des Weiterbildungsstandes beizufügen.

 

(4) Im Ausland ausgebildete Personen können ordentliche Mitglieder werden, wenn ihre Berufsausbildung der deutschen gleichwertig ist. Über die Anerkennung im Sinne des Vereins entscheidet der Vorstand.

 

(5) Personen im In- und Ausland können aufgrund ihrer besonderen Verdienste für das Fachgebiet zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines korrespondierenden Mitglieds entscheidet der Vorstand.

 

(6) Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes, die sich durch besondere Verdienste um die Förderung der zellbiologischen Zahnmedizin ausgezeichnet oder der DGZZ besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten ernannt werden. Vorschläge hierzu können von jedem ordentlichen Mitglied dem Vorstand unterbreitet werden. Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt im Vorstand mit 3/4 Mehrheit.

 

(7) Außerordentliches Mitglied kann jede/r an einer deutschen Universität eingeschriebene Studentin/Student der Zahnmedizin und/oder Medizin sowie jede/r Auszubildende des zahnmedizinischen und/oder medizinischen Fachpersonals in Deutschland sowie jede Person in Ausbildung in einem betroffenen Gesundheitsberuf oder Gesellschaft werden, die an den Zielen der zellbiologischen Zahnmedizin interessiert ist.

 

(8) Außerordentliches Mitglied kann jedes Organ der Gesundheitspflege, jede ärztliche oder zahnärztliche Berufsvertretung, jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die an den Zielen der zellbiologischen Zahnmedizin interessiert ist.

 

(9) Als außerordentliches Mitglied können ausländische Zahnärzte und Ärzte aufgenommen werden, auch wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2 und/oder 4 nicht vorliegen. Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Untergruppen bilden, in denen diese Mitglieder zusammengeschlossen sind.

 

(10) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die entweder die Vereinsarbeit aktiv oder durch finanzielle Zuwendung unterstützt.

 

(11) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

(12) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

(13) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

(14) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

 

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung oder Vererbung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

(3) Die Mitglieder sind während der Dauer ihrer Mitgliedschaft berechtigt, den Namen des Vereins, seine übliche Abkürzung sowie das Logo des Vereins im werblichen Zusammenhang zu nutzen, sofern Sie dadurch auf ihre Mitgliedschaft im Verein hinweisen. Der übliche werbliche Zusammenhang ist die Nutzung auf der Internetseite, dem Briefbogen, in Flyern oder ähnlichen Werbemaßnahmen des Mitglieds. Der Vorstand kann jedem Mitglied die Nutzung untersagen, sofern ein Mitglied durch die Nutzung des Vereinsnamens, des Logos oder der Abkürzung gegen die vorstehenden Regelungen verstößt, insbesondere, wenn die Nutzung unlauter ist.

 

(4) Die Mitglieder haben dem Verein stets unverzüglich Änderungen ihrer Anschrift, Kontoverbindung oder sonstiger (Kontakt-) Daten mitzuteilen, die für die Kommunikation mit dem Mitglied oder für die Arbeit des Vereins erforderlich sind.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet sobald die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gem. § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen, durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

 

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

 

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.

 

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Kostenerstattung

 

(1) Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.

 

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

 

(4) Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder und Mitglieder im Ruhestand sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

(5) Studentinnen/Studenten, Zahnmedizinische bzw. medizinische Fachangestellte und Auszubildende bezahlen ein Fünftel des Jahresbeitrags. Für außerordentliche und fördernde Mitglieder nach § 4 Abs. 9 und Abs. 12 kann die Mitgliederversammlung gesonderte Beiträge festsetzen.

 

(6) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

 

(7) Eine Aufnahmegebühr wird erhoben. Diese entfällt für Gründungsmitglieder.

 

(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.

 

(9) Die Mitglieder verpflichten sich, dem Verein Kosten zu erstatten, insbesondere Bankgebühren für Rücklastschriften, die diesem dadurch entstehen, dass das Mitglied gegen seine Verpflichtung aus § 4 Abs. 4 verstößt.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a) der Vorstand,

 

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten und bis zu drei weiteren Vorständen. Der Verein hat daher insgesamt stets mindestens zwei und höchstens vier Vorstände.

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

 

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

 

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

(6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 5.000 (in Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

 

(8) Dem Vorstand sind entstandene Auslagen, die im Interesse des Vereins getätigt wurden, zu erstatten. Mitglieder, auch solche des Vorstands, können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Für die Vergütung für Tätigkeiten von Mitgliedern oder Vorständen gilt:

 

a) Der Vorstand wird für die Tätigkeit zur Verwaltung des Vereins nicht vergütet.

 

b) Vorstand und Mitglieder, die im Rahmen des Vereinszwecks Vorträge, Fortbildungsveranstaltungen etc. halten oder organisieren, können dafür in gleicher Weise entlohnt werden, wie auch fremde Dritte, insbesondere externe Referenten für diese Tätigkeit vom Verein entlohnt werden.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

 

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

 

b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

 

c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,

 

d) wenn die Einberufung von mehr als 1/3 aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Solange der Verein weniger als 30 Mitglieder hat beträgt das Quorum 40 % aller Mitglieder.

 

(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b) zu berufende Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

 

a) die Genehmigung der Jahresrechnung

 

b) die Entlastung des Vorstands

 

c) die Wahl des Vorstands

 

d) Wahl des Kassenprüfers

 

e) Satzungsänderungen

 

f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder

 

g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

h) Berufungen abgelehnter Bewerber

 

i) die Auflösung des Vereins

 

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

(6) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Nur anwesende Mitglieder können ihre Stimme abgeben.

 

(7) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

 

(8) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

(9) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

(10) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag des Vorstandes ist schriftlich und geheim abzustimmen. Der Antrag kann auch von mindestens 20 % der Anwesenden gestellt werden. Sind weniger als 30 stimmberechtigte Mitglieder anwesend, erhöht sich dieses Quorum auf 30 % der Anwesenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(11) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

(12) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.

 

(13) Abweichend von Abs. 4 e) dieses § 9 ist der Vorstand bevollmächtig, Satzungsänderungen einstimmig zu beschließen, die die Satzung redaktionell anpassen und erforderlich sind, um die Gemeinnützigkeit des Vereins herbei zu führen.

 

§ 10 Geschäftsstelle / Geschäftsführung

 

(1) Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Zu ihrer Leitung und für die Durchführung der Geschäfte kann ein Leiter der Geschäftsstelle eingesetzt werden. Der Verein kann einen Geschäftsführer bestellen, der die gesetzliche Stellung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB hat.

 

(2) Der Verein kann einen Justitiar beschäftigen.

 

(3) Der Leiter der Geschäftsstelle und ggf. ein Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Geschäftsführer wird zu allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eingeladen. Die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle, des Geschäftsführers und Justitiars regelt jeweils ein gesonderter Dienstvertrag.

 

§ 11 Beirat

 

(1) Der Beirat besteht aus drei bis fünf Personen.

 

(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand einstimmig berufen. Beiratsmitglieder haben ein Vorschlagsrecht bei der Besetzung des Beirates. Jedes Beiratsmitglied soll für den Fall seines Ausscheidens einen möglichen Nachfolger benennen.

 

(3) Die Mitgliedschaft im Beirat endet

 

a) durch Amtsniederlegung, die jederzeit möglich ist,

 

b) durch einstimmige Abberufung durch den Vorstand,

 

c) durch Tod oder

 

d) mit Vollendung des 75. Lebensjahres.

 

(4) Aufgabe des Beirates ist, den Vorstand hinsichtlich des Standes der Wissenschaft und Forschung im Bereich der zellbiologischen Zahnmedizin zu beraten. Hieraus erarbeitet der Beirat gemeinsam mit dem Vorstand wissenschaftlich fundierte Leitlinien der zellbiologischen Zahnmedizin. Diese sind die Grundlage der Informationskampagnes des Vereins.

 

(5) Der Beirat tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Die wissenschaftlichen Leitlinien des Vereins werden jährlich durch den Beirat geprüft und aktualisiert. Zudem berät der Beirat den Vorstand auch bei der Auswertung der Rückmeldungen von Patienten und Ärzten, die diese zu den Veranstaltungen und Informationsmaterialien des Vereins gegeben haben und setzt – soweit erforderlich – die so gewonnenen Erkenntnisse in den Informationsmaterialien des Vereins um.

 

 § 12 Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

 

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

(3) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Zahnärztliche Hilfsprojekt Brasilien e.V., Bayerische Landeszahnärztekammer, Flößergasse 1, 81369 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16. Mai 2019 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. April 2020 in der hier vorliegenden Form geändert.

 

 

 

 

 

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